
Zählerwechsel nach Ablauf der Eichfrist bzw. bei defektem Zähler
Nach dem Ablauf der Eichfrist oder bei einem defekten Zähler erwerben und installieren Sie bitte einen neuen geeichten Kaltwasserzähler. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Erstanmeldung.
Die Gartenwasserzähler müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Kunden ist gem. § 33 (2) MessEG die Voraussetzung dafür, dass die so ermittelten Messwerte von den Stadtwerken akzeptiert werden.
Den Wechsel Ihres privaten Zweitwasserzählers (z.B. wegen Ablauf der Eichzeit oder Defekt) teilen Sie uns bitte mit folgendem Formular mit:
Die Bescheinigung (Konformitätserklärung oder Foto mit erkennbarem Eichzeichen) ist der Anmeldung des Gartenwasserzählers beizulegen.
Diese Angaben füllen Sie bitte aus:
- Kundennummer
- Zählernummer des alten Zählers
- Ausbaudatum
- Zählerstand bei Ausbau ( bitte mit Foto belegen)
- Name und Adresse des Eigentümers
- Verbrauchsstelle/ Einbauort
- Zählernummer
- Einbaudatum
- Zählerstand bei Einbau nur volle m³ ohne Kommastellen
– Eichung oder Konformitätserklärung gültig bis: (Eichfrist 6 Jahre)
- Unterschrift des Eigentümers (Mieter müssen bitte die Unterschrift als Einverständniserklärung einholen)
Am Jahresende erhalten Sie für diese neue zweite Wasseruhr eine Ablesekarte, auf der Sie den aktuellen Wasserzählerstand notieren und den Stadtwerken zukommen zu lassen.
Auf die Verwenderanzeige gem § 32 MessEG wird hingewiesen.