Anmeldung eines privaten Zweitwasserzählers/Gartenwasserzählers
Nach § 10a Abs. 5 der Beitrags.– u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Niederkassel werden die auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge abgezogen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen, der den Bestimmungen des Eichgesetzes nach § 33 Abs. 2 MessEG zur Verwendung von Messgeräten entspricht und nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren gegen einen geeichten Zähler auszutauschen und bei den Stadtwerken anzumelden ist.